Geschäftsbedingungen

Rockmore International GmbH AGBs (Sector B 2 B)

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche von uns, der Rockmore International GmbH, in Europa getätigten Verkäufe und Produktlieferungen ab dem ersten Mai 2016 (im folgenden jeweils „allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGBs“, „Lieferungen“, „Produkte“ und „Rockmore“ genannt), welche in Ausführung von Bestellungen (inkl. auch elektronisch übermittelten Bestellungen) unserer Geschäftspartner getätigt werden (im Folgenden jeweils „Aufträge“, „Bestellungen“ und „Kunden“ genannt).

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden AGBs. Allfällige AGBs des Kunden werden auch dann nicht als Vertragsinhalt, wenn wir von diesen Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Änderungen und Ergänzungen dieses AGBs bedürfen der Schriftform.

1. Auftragsausführung und Lieferungen:

Es steht in Rockmores’s ausschließlichem Ermessen, wobei dieses nicht in einer diskriminierenden Art ausgeübt wird, von Kunden erteilte Aufträge zur Gänze oder zum Teil anzunehmen oder abzulehnen. Jede Annahme einer Bestellung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bzw. Bestätigung insb. im Hinblick auf Mengen, Preise und Lieferbedingungen. Unbeschadet dessen wird Rockmore angenommene Aufträge nach Maßgabe der organisatorischen und geschäftlichen Möglichkeiten und Einschränkungen für alle angenommenen Bestellungen so schnell wie möglich ausführen. Der Kunde akzeptiert, dass Rockmore keinerlei Haftung für etwaige Abweichungen bei gelieferten Mengen oder verspäteten Lieferungen übernimmt. Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und produktionstechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben von Maßen und Gewichten im unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien.

a) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen. Bestellungen können innerhalb von 15 Tagen ab Bestelldatum hinsichtlich Menge, Artikel und Lieferzeit mit Zustimmung von Rockmore abgeändert werden.

b) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind branchenübliche Beschreibungen und Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Preise:

Die Preise der Produkte, (welche Rockmore jederzeit bis zur Annahme des konkreten Auftrags abändern kann) werden in der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Eingangs des konkreten Auftrags dargelegt, sofern nicht irgendwelche Preisnachlässe (zB Barrabatte oder die Lieferung andere Produkte) vereinbart werden.

a) Unsere Preise gelten ab Werk Judenburg (Erfüllungsort) zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer etc..

b) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

3. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich ohne Abzug bzw. entsprechend dem auf der Rechnung und/oder anderen Abrechnungsdokumenten genannten Zahlungszielen zur Zahlung fällig.

b) Der Kunde ist nur dann berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gegenforderungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

c) Wurden teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Kunde dennoch verpflichtet, Zahlung für unstrittig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht zweckmäßig ist.

d) Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung sämtlicher von uns übernommenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der entsprechenden Zahlungen einstellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

e) Bei Zahlungsverzug ist Rockmore berechtigt Verzugszinsen iHv 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen

4. Markenrecht

Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung sind Kunden nicht berechtigt, Marken der Rockmore International, Inc. oder Rockmore International GmbH zu benutzen, zu verwenden und/oder aus der Geschäftsbeziehung allfällige Rechte an Rockmore Marken abzuleiten. An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind.

5. Lieferzeit

a) Lieferfristen werden mit der Auftragsbestätigung, jeweils in Abhängigkeit von Verfügbarkeit und Art der Lieferung unverbindlich mitgeteilt. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.

b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich stets um den Zeitraum, um den der Kunde mit allfälligen Verpflichtungen in Rückstand gerät. Tritt Annahmeverzug ein oder verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir insbesondere berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Verpflichtungen der Kunden im Hinblick auf Produktsicherheit

Der Kunde ist verpflichtet:

– Verkaufsunterlagen und Kopien von Rechnungen hinreichend aufzubewahren (und wenn notwendig Rockmore vorzuweisen) um jederzeit nachvollziehen zu können an welche Dritte (Käufer) die Produkte von ihm in den letzten zehn (10) Jahren weiterverkauft wurden.

– zu gewährleisten, dass jene Käufer die Produkte gegenüber Dritten vermarkten, ähnliche Aufzeichnungen führen; und

-weitere Schritte durchführen (einschließlich Maßnahmen, die die Rückverfolgbarkeit vom Kunden verkauften oder anderweitig veräußerten Produkten sicherstellen, im Falle von Rückrufaktionen, welche durch Rockmore durchgeführt oder von den zuständigen Behörden beantragt), welche zu jeder Zeit im berechtigten Interesse von Rockmore nötig oder wünschenswert sind, um die Einhaltung der anwendbaren Gesetze, welche die Produktsicherheit betreffen, sicherzustellen.

7. Lieferung

a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2000). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.

b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden werden Lieferungen durch eine Transportversicherung abgedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

c) Als versandbereit mitgeteilte Waren sind unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Kunden zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware jedenfalls als geliefert.

d) Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.

e) Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, geht mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen unsere Werkes oder Lagers, die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

f) Der Kunde oder eine vom Kunden festgelegte Person, welche die Produkte entgegennimmt, hat die Ware unmittelbar nach Erhalt zu überprüfen. Allfällige Ansprüche sind umgehend zu erheben, unter der Bedingung, dass ausschließlich hinreichend begründete und detaillierte Reklamationen akzeptiert werden. Derartige Ansprüche müssen spätestens binnen drei (3) Tagen nach Lieferung der Ware, mittels eingeschriebenen Brief angemeldet werden; andernfalls wird die Lieferung als mangelfrei erachtet und Rockmore aus seiner Haftung befreit.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sofern der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.

9. Haftung für Mängel

a) Rockmore haftet für die einwandfreie Herstellung der an den Kunden gelieferten Waren.

b) Rockmore haftet nicht für bloß unwesentliche Abweichungen von den vereinbarten Eigenschaften. Ebensowenig haftet Rockmore im Falle von nur unwesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen oder für Mängel, die durch unzweckmäßigen, unangemessenen Gebrauch auftauchen, mangelhafte Montage, Reparaturen bzw. Inbetriebsetzung oder gewöhnlicher Abnutzung entstanden sind.

c) Der Kunde hat Mängel unmittelbar nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Allfällige versteckte Mängel sind umgehend nach Bekanntwerden schriftlich zu rügen.

d) Rockmore ist die Möglichkeit zu gewähren behauptete Mängel zu untersuchen. In dringenden Fällen, bei Gefahr von betrieblicher Sicherheit oder um unverhältnismäßig große Schäden des Kunden abzuwenden, ist Rockmore verpflichtet den reklamierten Mangel unverzüglich zu untersuchen. Reklamierte Waren müssen auf Ersuchen von Rockmore unverzüglich an Rockmore zurückgeschickt werden. Wenn der Kunde diese Verpflichtungen nicht wahrnimmt oder Änderungen an der beanstandeten Waren vornimmt, verliert er alle Rechte bezüglich allfälliger Mängel.

e) Im Falle einer gerechtfertigten, fristgerecht angezeigten Rüge, wird Rockmore die reklamierten Mängel verbessern oder wenn es Rockmore für angebracht hält, einen fehlerfreien Ersatz liefern.

f) Wenn Rockmore seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht entspricht oder nicht binnen angemessener Zeit tätig wird oder wenn die Nacherfüllung anfänglich nicht erfolgreich ist, muss der Kunde schriftlich eine Nachfrist setzen, in welcher Rockmore verpflichtet ist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Eine Nachfrist muss nicht gesetzt werden, wenn dies für den Kunden untragbar ist. Nach dem erfolglosen Verstreichen dieser Frist, kann der Kunde nach eigenem Ermessen Preisnachlass oder die Aufhebung des Vertrages verlangen oder Ersatzvornahmen durchführen lassen.

g) Der Nachweis der Mangelhaftigkeit obliegt dem Kunden.

10. Sonderanfertigungen

a) Werden Sonderanfertigungen für Kunde ausgeführt, wird der entsprechende Vertrag ausschließlich auf Basis von Rockmores Auftragsbestätigung und unter Zugrundelegung dieser AGBs abgeschlossen.

b) Alle Entwürfe, Bilder, Designs oder Zeichnungen etc., die von Rockmore hergestellt werden, werden dem Kunden für Test-, Untersuchungs- und Kontrollzwecke und zusätzlich zur Auftragsbestätigung zugeschickt. Nach der Bestätigung durch den Käufer sind alle Entwürfe, Bilder, Designs und Zeichnungen etc. als verbindliche Grundlagen des Vertrags anzusehen. Kunden können für Änderungen dieser Entwürfe, Bilder, Designs oder Zeichnungen auf ihr eigenes Risiko anfragen. Jedoch kann Rockmore alle Änderungen oder Aufträge von Sonderanfertigungen verweigern, wenn Rockmore diese als technisch nicht durchführbar oder zu riskant hält.

c) Entwürfe, Bilder, Designs oder Zeichnungen dürfen vom Käufer weder an Dritte weitergegeben noch Dritten zugänglich gemacht werden. Jeder Bruch dieser Klausel durch den Kunden oder seinen Angestellten etc. wird Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

11. Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen:

Rockmore kann, mit entsprechender Mitteilung an den Käufer, ohne jegliche Beschränkung, diese Allgemeinen Vertragsbedingungen im Ganzen oder nur bestimmte Teile verändert. Neue Allgemeine Bedingungen treten fünfzehn (15) Tage nach Mitteilung an den Käufer in Kraft. In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit den neuen AGBs zu widersprechen und bereits getätigte Bestellungen die aufgrund der neuen AGBs ausgeführt werden abzubestellen. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung, die Rockmore binnen fünfzehn (15) Tagen, ab Erhalt der neuen AGBs durch den Auftraggeber zugehen muss.

12 Höhere Gewalt

Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt besteht keinerlei Haftung von Rockmore aufgrund allfälliger Vertragsverletzung. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

13. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, oder des Bestellvorganges ausgeschlossen.

b) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

d) Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche, die dem Kunden gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Kunden. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.

14. Sonstiges

a) Rockmore ist berechtigt – im Ganzen oder zu Teilen- Bestellungen an andere Unternehmen der Rockmore Group oder an Dritte, die in direkter Verbindung zu Rockmore stehen weiterzugeben. Jegliche Weitergabe oder Übertragung von Bestellungen durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Rockmore.

b) Sollten Kunden ihre gesamte Geschäftstätigkeit an einen Dritten zu übertragen beabsichtigen, bedarf dies einer vorherigen schriftliche Mitteilung an Rockmore, welche sich das Recht vorbehält, alle noch anhängigen Aufträge zu stornieren ohne das hieraus allfälligen Ansprüche des Kunden abgeleitet werden können.

c) Jede strukturelle Änderung des Unternehmens des Kunden ist Rockmore umgehend schriftlich mitzuteilen, welche sich das Recht vorbehält, alle noch anhängigen Aufträge zu stornieren ohne das hieraus allfälligen Ansprüche des Kunden abgeleitet werden können.

d) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zu treffen, durch die der, mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck, weitgehend erreicht wird.

e) Diese AGBs, sowie alle vertraglichen Verpflichtungen, Lieferungen oder Aufträge zwischen Rockmore und dem Kunden unterliegen österreichischem Recht. Für alle aufkommenden Streitigkeiten und Kontroversen, die sich auf diese AGBs beziehen, deren Wirkungsgrad, Gültigkeit, Durchführung, Interpretation, Zurücknahme, Aufhebung, als auch die Beziehung zu den darauf sich beziehenden Lieferungen und/oder Aufträgen etc. unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Bezirksgericht Leoben (Österreich).

Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 ist ausdrücklich ausgeschlossen.